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   BGH, 02.07.2014 - StB 8/14   

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https://dejure.org/2014,17024
BGH, 02.07.2014 - StB 8/14 (https://dejure.org/2014,17024)
BGH, Entscheidung vom 02.07.2014 - StB 8/14 (https://dejure.org/2014,17024)
BGH, Entscheidung vom 02. Juli 2014 - StB 8/14 (https://dejure.org/2014,17024)
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Volltextveröffentlichungen (10)

  • HRR Strafrecht

    § 129a Abs. 1 StGB; § 129b Abs. 1 StGB
    Terroristische Vereinigung im Ausland außerhalb der Mitgliedstaaten der Europäischen Union ("ISIG"; Mitgliedschaft; keine völkerrechtliche Rechtfertigung des Kampfes gegen die syrische Armee)

  • lexetius.com
  • openjur.de
  • bundesgerichtshof.de PDF
  • IWW
  • Wolters Kluwer

    Untersuchungshaft bei mitgliedschaftlicher Beteiligung an einer terroristischen Vereinigung im Ausland außerhalb der Mitgliedstaaten der Europäischen Union

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    StGB § 53; StGB § 129a Abs. 1
    Untersuchungshaft bei mitgliedschaftlicher Beteiligung an einer terroristischen Vereinigung im Ausland außerhalb der Mitgliedstaaten der Europäischen Union

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (3)

  • BGH, 22.10.1979 - StB 52/79
    Auszug aus BGH, 02.07.2014 - StB 8/14
    Eine Beteiligung muss danach gerichtet sein auf die aktive Teilnahme am Verbandsleben und sich ausdrücken in aktiven Handlungen zur Förderung von Aufbau, Fortbestand oder Tätigkeit der Organisation; eine nur passive, für das Wirken der Vereinigung bedeutungslose Mitgliedschaft genügt nicht (BGH, Beschluss vom 30. März 2001 - StB 4/01, StB 5/01, BGHSt 46, 349, 356 f.; Beschluss vom 22. Oktober 1979 - StB 52/79, BGHSt 29, 114, 120 f.).
  • BGH, 14.08.2009 - 3 StR 552/08

    Urteil gegen Mitglied und Unterstützer der Al Qaida weitgehend rechtskräftig

    Auszug aus BGH, 02.07.2014 - StB 8/14
    aa) Als Mitglied an einer (kriminellen oder terroristischen) Vereinigung beteiligt sich, wer auf Dauer oder zumindest für längere Zeit an deren Verbandsleben teilnimmt und unter Eingliederung in die Organisation und Unterordnung unter den Organisationswillen von innen her eine Tätigkeit zur Förderung der Ziele der Organisation entfaltet (BGH, Urteil vom 14. August 2009 - 3 StR 552/08, BGHSt 54, 69, 111).
  • BGH, 30.03.2001 - StB 4/01

    Schindler muß sich doch vor dem Kammergericht verantworten

    Auszug aus BGH, 02.07.2014 - StB 8/14
    Eine Beteiligung muss danach gerichtet sein auf die aktive Teilnahme am Verbandsleben und sich ausdrücken in aktiven Handlungen zur Förderung von Aufbau, Fortbestand oder Tätigkeit der Organisation; eine nur passive, für das Wirken der Vereinigung bedeutungslose Mitgliedschaft genügt nicht (BGH, Beschluss vom 30. März 2001 - StB 4/01, StB 5/01, BGHSt 46, 349, 356 f.; Beschluss vom 22. Oktober 1979 - StB 52/79, BGHSt 29, 114, 120 f.).
  • OLG München, 15.07.2015 - 7 St 7/14

    Strafbarkeit von Mitgliedern der Junud al-Sham durch den Angriff auf das

    Keine an den Aktionen teilnehmenden terroristischen Vereinigungen besitzen eine entsprechende völkerrechtliche Qualität (vgl. auch: BGH, Beschluss vom 2. Juli 2014 - StB 8/14, zitiert nach juris, Rdn. 34).
  • OLG Düsseldorf, 24.06.2015 - 6 StS 3/14

    Haftstrafen im Verfahren gegen "Karolina R. u. a." wegen Unterstützung der

    Dazu gehören der Beitrag des Sachverständigen "Die neuen'Löwen Syriens'" in SWP-Aktuell 18 - April 2014, Lageberichte und Auswertevermerke des BKA zur Terrorgruppierung "ISIG", Behördenerklärungen des Bundesnachrichtendienstes (im Folgenden BND), das Urteil des OLG Frankfurt am Main vom 5. Dezember 2014 gegen L4 C5 (5 - 2 StE 5/14 - 3 - 1/14) und der Beschluss des BGH vom 2. Juli 2014 (StB 8/14) in dem Ermittlungsverfahren gegen L5.

    Die Feststellungen zur terroristischen Vereinigung "Junud al-Sham" und ihrer Medienstelle (ShamCenter) beruhen auf dem Gutachten des Sachverständigen T11, seinem Beitrag "Eine tschetschenische al-Qaida?" in SWP-Aktuell 40 - Juni 2014, den Vermerken des BKA (IssWissin Förster) vom 31. Januar 2014 und 22. November 2013, dem Beschluss des BGH vom 2. Juli 2014 (StB 8/14) in dem Ermittlungsverfahren gegen L5, dem Beschluss des Ermittlungsrichters des BGH in dem Ermittlungsverfahren gegen E1 D. vom 14. Mai 2014 (2 BGs 184/14) sowie dem Haftbefehl des Ermittlungsrichters des BGH gegen G1 T2 vom 8. August 2014 (2 BGs 280/14).

    Die Beteiligung der "Junud al-Sham" an Kämpfen gegen syrische Regierungstruppen in der syrischen Küstenprovinz Durin im August 2013 und an einer groß angelegten Offensive gegen alawitische Dörfer im Küstengebirge ergibt sich aus dem Vermerk des BKA (IssWissin G5) vom 13. Dezember 2013 zur Auswertung eines Videos mit dem Titel "Syrien Latakia Bergkuppe/Gipfel Durin", in dem Abu Walid über Operationen in der Nähe von Latakia berichtete, dem Gutachten des Sachverständigen T11, seinem Beitrag "Eine tschetschenische al-Qaida?" in SWP-Aktuell 40 - Juni 2014 sowie dem Beschluss des BGH vom 2. Juli 2014 (StB 8/14) in dem Ermittlungsverfahren gegen L5.

  • OLG Düsseldorf, 06.04.2017 - 7 StS 2/15

    Mirza Tamoor B., Kais B. O. und weitere Angeklagte wegen Unterstützung

    b) Die bezweckten und begangenen Tötungsdelikte sind zudem nicht nach völkerrechtlichen Regelungen gerechtfertigt (vgl. etwa BGH, Beschluss vom 2. Juli 2014 - StB 8/14, juris Rn. 34).
  • BGH, 16.10.2014 - AK 31/14

    Beteiligung an einer terroristischen Vereinigung außerhalb der Mitgliedsstaaten

    Der insoweit bestehende dringende Tatverdacht stützt sich zunächst auf die durch aufgefundene Fotos und gesicherte elektronische Daten belegte enge Verbindung zwischen dem Angeschuldigten und dem Mitangeschuldigten K., der dringend verdächtig ist, in der Zeit des gemeinsamen Aufenthaltes der Angeschuldigten in Syrien Mitglied der "Junud ash Sham" gewesen zu sein (vgl. BGH, Beschluss vom 2. Juli 2014 - StB 8/14, Rn. 33 juris).

    Darüber hinaus kommt es bei den dort operierenden Organisationen nicht nur zu gemeinsamen Aktionen, sondern einerseits auch zu personellen Annäherungen bis zu Zusammenschlüssen oder völligen Verschmelzungen, andererseits zu Abspaltungen und neuen Koalitionen (vgl. auch BGH, Beschluss vom 2. Juli 2014 - StB 8/14, juris).

  • BGH, 16.10.2014 - AK 32/14

    Fortdauer der Untersuchungshaft über sechs Monate (dringender Tatverdacht);

    Rechtfertigungsgründe für das Handeln des Angeschuldigten bestehen nach dem Ergebnis der Ermittlungen nicht, insbesondere sind aus den im Haftbefehl zutreffend ausgeführten Gründen keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass sich die Junud al Sham auf das Kombattantenprivileg aus Art. 43 Abs. 2 des 1. Zusatzprotokolls zu den Genfer Abkommen vom 12. August 1949 über den Schutz der Opfer internationaler bewaffneter Konflikte berufen könnte (vgl. BGH, Beschluss vom 2. Juli 2014 - StB 8/14, juris Rn. 34; s. dazu auch BGH, Beschluss vom 6. Mai 2014 - 3 StR 265/13, NStZ-RR 2014, 274, 275).
  • BGH, Ermittlungsrichter, 21.07.2014 - 2 BGs 255/14

    Untersuchungshaft: Antrag auf gerichtliche Entscheidung bei Ablehnung einer vom

    Der Beschuldigte befindet sich aufgrund Haftbefehls des Ermittlungsrichters des Bundesgerichtshofs vom 28. März 2014 (2 BGs 103/14) - in der Fassung der Beschwerdeentscheidung des Bundesgerichtshofs vom 2. Juli 2014 (StB 8/14) - seit 31. März 2014 im Vollzug der Untersuchungshaft in der Justizvollzugsanstalt Moabit.
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